In Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO),
§ 67, ist der gesetzliche Rahmen geregelt: Fahrräder müssen einen
Dynamo, einen Scheinwerfer und ein Rücklicht als
aktive Beleuchtung haben. Als passive
Beleuchtungskomponenten sind Speichenstrahler (2
Stück je Laufrad), Pedalrückstrahler, ein
Großflächen- und kleiner Rückstrahler (rot,
nach hinten) sowie ein Frontreflektor (weiß,
meistens im Scheinwerfer integriert)
erforderlich, insgesamt also 15 Reflektoren.
Ausnahmen
gelten nur für Rennräder, deren Gewicht nicht
mehr als 11 kg beträgt, die dann an Stelle von
Scheinwerfer, Schlußleuchte und Lichtmaschine
einen Batterie-Scheinwerfer und ein
Batterie-Rücklicht tragen dürfen.
Alle
vorgenannten Beleuchtungsteile müssen das
deutsche Prüfzeichen tragen. Diese Zulassung
wird vergeben vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) und
ist erkennbar an einer Zulassungsnummer mit einer
Wellenlinie, dem Großbuchstaben K und einer
fünfstelligen Zahl ("~~~ K 12345")
StVZO
§67: Lichttechnische Einrichtungen
an Fahrrädern
(1) Fahrräder
müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und
der Schlußleuchte mit einer Lichtmaschine
ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens
3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt
(Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von
Scheinwerfer und Schlußleuchte darf zusätzlich
eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V
verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die
beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig
nicht beeinflussen.
(2) An
Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und
die für zulässig erklärten lichttechnischen
Einrichtungen angebracht sein. Als
lichttechnische Einrichtungen gelten auch
Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die
lichttechnischen Einrichtungen müssen
vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie
ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische
Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.
(3) Fahrräder
müssen mit einem nach vorn wirkenden
Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet
sein. Der Lichtkegel muß mindestens so geneigt
sein,
daß seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem
Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei
seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der
Scheinwerfer muß am Fahrrad so angebracht sein,
daß er sich nicht unbeabsichtigt verstellen
kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem
nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler
ausgerüstet sein.
(4) Fahrräder
müssen an der Rückseite mit
1. einer Schlußleuchte für rotes Licht, deren
niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich
nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn
befindet,
2. mindestens einem roten Rückstrahler, dessen
höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich
nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn
befindet,
3. einem mit dem Buchstaben "Z"
gekennzeichneten roten Großflächenrückstrahler
ausgerüstet sein. Die Schlußleuchte sowie einer
der Rückstrahler dürfen in einem Gerät
vereinigt sein.
Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem
Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet
sein.
(5) Fahrräder
dürfen an der Rückseite mit einer
zusätzlichen, auch im Stand wirkenden
Schlußleuchte für rotes Licht ausgerüstet
sein.
Diese Schlußleuchte muß unabhängig von den
übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar
sein.
(6)
Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach
hinten wirkenden gelben Rückstrahlern
ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe
Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig.
(7) Die
Längsseiten müssen nach jeder Seite mit
1. mindestens zwei um 180 ° versetzt
angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben
Speichenrückstrahlern an den Speichen des
Vorderrades
und des Hinterrades oder
2. ringförmig zusammenhängenden
retroreflektierenden weißen Streifen an den
Reifen oder in den Speichen des Vorderrades und
des Hinterrades kenntlich gemacht sein.
Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer
der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel
aus der anderen Absicherungsart angebracht sein.
Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an
einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang
gleichmäßig zu verteilen.
(8)
Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe
rückstrahlende Mittel sind zulässig.
(9) Der
Scheinwerfer und die Schlußleuchte nach Absatz 4
dürfen nur zusammen einschaltbar sein. Eine
Schaltung, die selbsttätig bei geringer
Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf
Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung),
ist zulässig; in diesem Fall darf auch die
Schlußleuchte allein leuchten.
(10) In den
Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach
Ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen
verwendet werden.
(11) Für
Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg
beträgt, gilt abweichend folgendes:
1. für den Betrieb von Scheinwerfer und
Schlußleuchte brauchen anstelle der
Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien
entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt zu
werden;
2. der Scheinwerfer und die vorgeschriebene
Schlußleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad
angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen
und unter den in § 17 Abs. 1
Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen
Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad
anzubringen und zu benutzen;
3. Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen nicht
zusammen einschaltbar zu sein;
4. anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf
auch ein Scheinwerfer mit niedrigerer
Nennspannung als 6 V und anstelle der
Schlußleuchte nach Absatz 4 Nr.1 darf auch eine
Schlußleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.
(12) Rennräder
sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von
den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit.
Auszug aus den
aktuellen Normen:
Technische
Anforderungen (TA), als Anlagen zu §22a
StVZO
TA 4:
Allgem. Anforderungen
- Der
Kabelquerschnitt muss mind.
0,4qmm aufweisen
- Die
Akkukontrollanzeige sollte bei
80% der Nennspannung erfolgen
- LED
Standlichter müssen eine
Nachleuchtzeit von mind. 4 min
bei einer Resthelligkeit von 26%
der Anfangslichtstärke aufweisen
- Für
12V Rücklichtsysteme wird ein
Vorwiderstand von 152 ohm
gefordert
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TA
6: Fahrradbirnen (Entwurf 11/96)
- zulässige
Leistung bei 6V sind mindestens
2,4W, bei 12V sind es mindestens
5W
- 6V
2,4W HS3 Halogenbirnen weisen
einen Bezugslichtstrom von 36
Lumen, bzw. bei 12V 5W HS4 90
Lumen auf.
Würde diser Lichtstrom
gleichmässig auf die Messfläche
von 1,23qm nach TA23 verteilt, so
müsste sich die
Beleuchtungsstärke von 1.223 x
Lichtstrom = 44 lux bzw. 110 lux
einstellen. Durch optische
Verluste im Reflektor und
Streulinse, sowie seitlicher
Verluste zur Umfelderhellung wird
dieser Wert stark reduziert. In
der Praxis weisen Scheinwerfer
mit HS3 Birnen am hellsten Punkt
(TA 23 - HV) ca. 17 lux, HS4
Birnen 40 lux auf. Im Randbereich
des Messrasters sind schnell nur
noch 3-6 lux zu messen.
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TA
14b Rücklichtsysteme für Fahrräder und
Fahrradangänger
- müssen
gegen Staub, Schmutz und
Feuchtigkeit abgedichtet sein
- dürfen
bei der Einwirkung einer
Lösemittelmischung aus 7 Teilen
n-Heptan und 3 Teilen Toluol
nicht angelöst werden
- müssen
eine halbe Stunde über kochend
Wasser widerstehen
- Dynamo
betriebene Rücklichter ist eine
Funktionskontrolle durch einen
schräg nach oben/vorne gehenden
Lichtstrahl mit mind. 0,025cd
vorgeschrieben - Batterieleuchten
benötigen das nicht
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TA
23: Beleuchtungskörper
- die
TA 23 legt u.a. ein Messraster
von 7-9 Punkten und einer Zone
fest
- die
Messfläche beträgt 1,23qm
- das
Messraster ist im Abstand von 10m
vor dem Scheinwerfer aufzustellen
- der
Scheinwerfer muss so ausgerichtet
werden, dass sein hellster Punkt
in HV (mind. 10 lux) liegt
- entlang
der Pfeillinien in, bzw. zwischen
den Messpunkten (L1 bis R5) sind
Mindestbeleuchtungsstärken
gefordert
- in
der Zone 1 darf die Lichtstärke
2 lux nicht übersteigen
- die
Messpunkte L5 und R5 gelten nur
für 12V6,2W Systeme mit einer
Lichtquelle deren Lichtstrom bei
Prüfspannung 42 lumen
übersteigt
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TA
24: Dynamos
| 6
V-Ausfuehrung Nennwerte
typisch 6 V, min. 3 W
> 5 km/h > 3.0 V
> 10 km/h
> 15 km/h > 5.7 V
< 30 km/h < 7.0 V bzw. 7.5 V (Neufassung der TA24)
Wirkungsgrad
min. 30 % bei 15 km/h
12
V-Ausfuehrung (Entwurf zur Novelle, Stand
11/96)
typisch
13.5 V, min. 6.2 W
> 5 km/h > 6.0 V
> 10 km/h > 12.0 V
> 15 km/h > 13.5 V
> 50 km/h < 15.0 V
Wirkungsgrad
min. 50 % bei 15 km/h
Die
Spannungen werden an Stelle der Lampen
mit Lastwiderständen von 12.0 bzw. 29.4
Ohm gemessen
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Bussgeldkatalog
Betrieb
eines Fahrrades auf öffentlichen
Strassen ohne lichttechnische Einrichtung
laut §67 StVZO
Betrieb eines Fahrrades auf öffentlichen
Strassen mit einer nicht zugelassenen
lichttechnischen Einrichtung laut §67
StVZO
Betrieb eines Fahrrades auf öffentlichen
Strassen mit batteriebetriebener
Beleuchtung (ausgenommen laut §67 StVZO
Rennräder unter 11kg) also keine
Mountainbikes! |
10.- EURO
10.- EURO
10.- EURO |
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