StVZO§ 67 - BELEUCHTUNG

In Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), § 67, ist der gesetzliche Rahmen geregelt:

Fahrräder müssen einen Dynamo, einen Scheinwerfer und ein Rücklicht als aktive Beleuchtung haben. Als passive Beleuchtungskomponenten sind Speichenstrahler (2 Stück je Laufrad), Pedalrückstrahler, ein Großflächen- und kleiner Rückstrahler (rot, nach hinten) sowie ein Frontreflektor (weiß, meistens im Scheinwerfer integriert) erforderlich, insgesamt also 15 Reflektoren.

Ausnahmen gelten nur für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, die dann an Stelle von Scheinwerfer, Schlußleuchte und Lichtmaschine einen Batterie-Scheinwerfer und ein Batterie-Rücklicht tragen dürfen.

Alle vorgenannten Beleuchtungsteile müssen das deutsche Prüfzeichen tragen. Diese Zulassung wird vergeben vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) und ist erkennbar an einer Zulassungsnummer mit einer Wellenlinie, dem Großbuchstaben K und einer fünfstelligen Zahl ("~~~ K 12345")

StVZO §67:   Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern

(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlußleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.

(2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.

(3) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muß mindestens so geneigt sein,
daß seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muß am Fahrrad so angebracht sein, daß er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein.

(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit
1. einer Schlußleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet,
2. mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet,
3. einem mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichneten roten Großflächenrückstrahler
ausgerüstet sein. Die Schlußleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein.
Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.

(5) Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlußleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein.
Diese Schlußleuchte muß unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.

(6) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig.

(7) Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit
1. mindestens zwei um 180 ° versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades
und des Hinterrades oder
2. ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades kenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen.

(8) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.

(9) Der Scheinwerfer und die Schlußleuchte nach Absatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlußleuchte allein leuchten.

(10) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach Ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden.

(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:
1. für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt zu werden;
2. der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlußleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;
3. Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein;
4. anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer mit niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlußleuchte nach Absatz 4 Nr.1 darf auch eine Schlußleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.

(12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit.
 

Auszug aus den aktuellen Normen:

Technische Anforderungen (TA), als Anlagen zu §22a StVZO

TA 4: Allgem. Anforderungen

  • Der Kabelquerschnitt muss mind. 0,4qmm aufweisen
  • Die Akkukontrollanzeige sollte bei 80% der Nennspannung erfolgen
  • LED Standlichter müssen eine Nachleuchtzeit von mind. 4 min bei einer Resthelligkeit von 26% der Anfangslichtstärke aufweisen
  • Für 12V Rücklichtsysteme wird ein Vorwiderstand von 152 ohm gefordert

TA 6: Fahrradbirnen (Entwurf 11/96)

  • zulässige Leistung bei 6V sind mindestens 2,4W, bei 12V sind es mindestens 5W
  • 6V 2,4W HS3 Halogenbirnen weisen einen Bezugslichtstrom von 36 Lumen, bzw. bei 12V 5W HS4 90 Lumen auf.
    Würde diser Lichtstrom gleichmässig auf die Messfläche von 1,23qm nach TA23 verteilt, so müsste sich die Beleuchtungsstärke von 1.223 x Lichtstrom = 44 lux bzw. 110 lux einstellen. Durch optische Verluste im Reflektor und Streulinse, sowie seitlicher Verluste zur Umfelderhellung wird dieser Wert stark reduziert. In der Praxis weisen Scheinwerfer mit HS3 Birnen am hellsten Punkt (TA 23 - HV) ca. 17 lux, HS4 Birnen 40 lux auf. Im Randbereich des Messrasters sind schnell nur noch 3-6 lux zu messen.

TA 14b Rücklichtsysteme für Fahrräder und Fahrradangänger

  • müssen gegen Staub, Schmutz und Feuchtigkeit abgedichtet sein
  • dürfen bei der Einwirkung einer Lösemittelmischung aus 7 Teilen n-Heptan und 3 Teilen Toluol nicht angelöst werden
  • müssen eine halbe Stunde über kochend Wasser widerstehen
  • Dynamo betriebene Rücklichter ist eine Funktionskontrolle durch einen schräg nach oben/vorne gehenden Lichtstrahl mit mind. 0,025cd vorgeschrieben - Batterieleuchten benötigen das nicht

TA 23: Beleuchtungskörper

  • die TA 23 legt u.a. ein Messraster von 7-9 Punkten und einer Zone fest
  • die Messfläche beträgt 1,23qm
  • das Messraster ist im Abstand von 10m vor dem Scheinwerfer aufzustellen
  • der Scheinwerfer muss so ausgerichtet werden, dass sein hellster Punkt in HV (mind. 10 lux) liegt
  • entlang der Pfeillinien in, bzw. zwischen den Messpunkten (L1 bis R5) sind Mindestbeleuchtungsstärken gefordert
  • in der Zone 1 darf die Lichtstärke 2 lux nicht übersteigen
  • die Messpunkte L5 und R5 gelten nur für 12V6,2W Systeme mit einer Lichtquelle deren Lichtstrom bei Prüfspannung 42 lumen übersteigt

TA 24: Dynamos

6 V-Ausfuehrung

Nennwerte typisch 6 V, min. 3 W

> 5 km/h    >  3.0 V
> 10 km/h   
> 15 km/h   >  5.7 V
< 30 km/h   <  7.0 V bzw. 7.5 V (Neufassung der TA24)

Wirkungsgrad min. 30 % bei 15 km/h

12 V-Ausfuehrung (Entwurf zur Novelle, Stand 11/96)

typisch 13.5 V, min. 6.2 W

>  5 km/h   >  6.0 V
> 10 km/h   > 12.0 V
> 15 km/h   > 13.5 V
> 50 km/h   < 15.0 V

Wirkungsgrad min. 50 % bei 15 km/h

Die Spannungen werden an Stelle der Lampen mit Lastwiderständen von 12.0 bzw. 29.4 Ohm gemessen

Bussgeldkatalog

Betrieb eines Fahrrades auf öffentlichen Strassen ohne lichttechnische Einrichtung laut §67 StVZO

Betrieb eines Fahrrades auf öffentlichen Strassen mit einer nicht zugelassenen lichttechnischen Einrichtung laut §67 StVZO

Betrieb eines Fahrrades auf öffentlichen Strassen mit batteriebetriebener Beleuchtung (ausgenommen laut §67 StVZO Rennräder unter 11kg) also keine Mountainbikes!
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